| Die Vereinssatzung |
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§ 1 Name, Sitz, Gründung, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Offizieller Fady Maalouf Fanclub und hat seinen Sitz in Babenhausen.
Der Verein wurde am 04.09.2008 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dieburg eingetragen werden. Er führt den Namenszusatz „e.V."
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Künstlers Fady Maalouf und der Erhalt seiner Fan-Kultur mittels Betreuung der Mitglieder des Vereins und Gewinnung neuer Fans durch die Vorstandsmitglieder.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch - Organisation von Fanaktivitäten/Aktionen, die der Unterstützung der Karriere von Fady Maalouf dienen - Aktuelle Informationen, die über Internet/unsere Webseite/Fanclub-Publikationen zur Verfügung gestellt werden - Organisation von Mitgliedertreffen mit/ohne Fady Maalouf - den Aufbau von Kontakten und Freundschaften zu anderen Fady Maalouf Fans - Bereitstellung von Exklusivmaterial
§ 3
Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwandsentschädigungen dürfen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, soweit sie angemessen und verhältnismäßig sind und dies die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit betrifft. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder - Ehrenmitglieder
1. Mitglied kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige benötigen die Zustimmung und die Übernahme der Haftung durch eine erziehungsberechtigte Person oder des Vormundes.
Über den Aufnahmeantrag, der in schriftlicher Form zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung des Antrages durch den Vorstand und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
Die Ablehnung des Antrages ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Fanclub Interessen entgegenstehen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
2. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Grund für eine Ehrenmitgliedschaft ist insbesondere verdientes Verhalten für den Fanclub. Vorschläge sind dem Vorstand gegenüber schriftlich zu unterbreiten.
Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Diese sind von der Beitragszahlung befreit, ansonsten gelten für diese die normalen Vereinsrechte (z.B. einfaches Stimmrecht bei Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen).
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft besteht jeweils für das laufende Kalenderjahr nach Aufnahme. Sie verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern nicht innerhalb von 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird.
Der Austritt kann schriftlich und formlos postalisch (an die Fanclubadresse) oder per Email (an den Vorstand) erklärt werden. Eine teilweise Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt dabei nicht und kann auch nicht eingefordert werden.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere aber wenn das Mitglied in ungebührlicher und nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat, wie etwa einem ungebührlichen Verhalten gegenüber dem Künstler Fady Maalouf oder unangemessenem Verhalten gegenüber anderen Fans/Mitgliedern.
Ebenso kann der Verzug der fälligen Beitragszahlung trotz einmaliger Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift und der darin festgesetzten Zahlungsfrist einen Ausschluss nach sich ziehen.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- das Ansehen des Fanclubs zu wahren
- den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich per Einzugsermächtigung zu bezahlen
- Bild-, Ton-, Video- und Textmaterial sowie interne Informationen nicht nach außen zu tragen, wenn diese ausschließlich für den Fanclubbereich vorgesehen sind. Der Verein haftet nicht für Verstöße gegen Urheber- und Copyrightrechte, die seine Mitglieder verursachen. Inhalte des Fanclubbereiches dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung verwendet werden.
- alle personenbezogenen Daten, die für die Mitgliedschaft relevant sind, unverzüglich schriftlich postalisch oder per Email an den Vorstand weiterzuleiten (z.B. Änderung der Adresse oder Bankverbindung)
- die Regeln des Fanclubs einzuhalten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Das nähere regelt die jeweils gültige Beitragsordnung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand beschlossen.
Der Jahresbeitrag ist im Eintrittsjahr mit Annahme des Antrages für das laufende Geschäftsjahr, in den Folgejahren jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Für bereits bestehende Mitgliedschaften ist vom 01.09. - 31.12.09 der anteilige Jahresbeitrag fällig. Bei Austritt oder Ausschluss findet keine Rückerstattung statt, auch nicht anteilig für das laufende Geschäftsjahr. In der Regel erfolgt die Bezahlung per Lastschriftverfahren (in Ausnahmefällen ist auch Zahlung mittels Überweisung möglich). Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Kosten die zur Verwirklichung des Vereinszwecks anfallen, werden vom Vereinsvermögen ganz oder anteilig bezahlt.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a. Präsident, b. 1. Vorsitzender c. 2. Vorsitzender d. Schatzmeister e. 5 weiteren Vorstandsmitgliedern, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Personen werden von der MV gewählt.
1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, sowie den Schatzmeister. Hiervon hat jedes Vorstandsmitglied Alleinvertretungsrecht.
2. Eventuelle Satzungsänderungen, die zur Verwirklichung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister notwendig werden, dürfen vom 1. und 2. Vorsitzenden ohne weitere Abstimmung vorgenommen werden. Andere Satzungsänderungen bleiben der Mitgliederversammlung vorbehalten.
3. Der Vorstand bestimmt die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder selbst.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger.
6. Der 1. und 2. Vorsitzende repräsentieren den Verein und führen die laufenden Geschäfte. Gemeinsam leiten diese die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und entscheiden in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen der Vorstand zuständig ist.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche (auch per Fax und Email) Abstimmung gefasst. Schriftliche Abstimmungen werden vom 1. Vorsitzenden veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
8. In Sitzungen gefasste Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, sowie dem 1. und/oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
9. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. und/oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
11. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.
12. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
13. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung entlastet.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 10.000 hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 11 Kassenprüfer
Für die Dauer von 2 Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für - die Wahl der Mitglieder des Vorstandes - die Wahl des/der Kassenprüfer - die Genehmigung des Jahresabschlusses - die Entlastung des Vorstandes - die Änderung der Satzung - die Auflösung des Vereins - die ihr an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins zu erfolgen. Darin ist die jeweilige Tagesordnung anzugeben.
Weitere Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei verspätet eingegangenen Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr haben das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied darf höchstens 3 andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Eine geheime Abstimmung über einzelne Tagesordnungspunkte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen.
Der Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegen. Sie wählt den Vorstand im Wahljahr, sie erteilt dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister Entlastung und beschließt über die Auflösung des Vereins.
Über Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden (ggf. dem Versammlungsleiter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ der Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung des Vereins ist der 1.Vorsitzende des Vereins der vertretungsberechtigte Liquidator.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Blessed e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 04.09.2008 beschlossen, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung vom 04.07.09
Stand: 11.10.2009 |


